Leben und Arbeiten in der Schweiz

Die Schweiz kennt keine Trennung zwischen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung – jedoch verschiedene Bewilligungstypen, basierend auf der Gültigkeitsdauer. Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte gilt ein duales System: EU-/EFTA-Staatsangehörige erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen be-willigungsfreien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, Nicht-EU-Staatsangehörige unterliegen der Bewilligungspflicht.

a) EU-/EFTA-Staatsangehörige

EU-/EFTA-Staatsangehörige (*1) sind durch die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) vom Arbeitbewilligungsverfahren befreit. Gegen Vorweisung eines Schweizer Arbeitsvertrages beim Einwohnermeldeamt ihrer Wohnortgemeinde erhalten EU-/EFTA-Staatsangehörige eine entsprechende Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung. Die Ausnahme bilden Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsländer (*2), für die während einer Übergangsfrist bis April 2011 der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit weiterhin bewilligungspflichtig sind.

b) Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aller Nicht-EU-Staatsangehörigen ist bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Bewilligungsgesuch wird in der Regel vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. Der Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass trotz umfassender Suchbemühungen keine geeignete Arbeitskraft im Inland rekrutiert werden konnte.


BFM – Bundesamt für Migration

Anmeldung von Neuzugezogenen

Neuzugezogene müssen sich innert acht Tagen beim Einwohnermeldeamt ihres Wohnortes anmelden; in der Stadt Zürich sind dies die zuständigen Kreisbüros. EU-/EFTA-Bürger benötigen dazu einen gültigen Pass oder eine Identitätskarte, zwei Passfotos, eine Arbeitsbescheinigung (Kopie des Arbeitsvertrags) des Arbeitgebers sowie eine Wohnungsbescheinigung (Kopie des Mietvertrags) des Vermieters. Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige benötigen zusätzlich eine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung.

Übersiedlungsgut, Haustiere und Hausangestellte

Als persönliches Übersiedlungsgut gelten Haushaltgegenstände, ebenso wie allfällige Sammlungen, Tiere oder Fahrzeuge. Diese können unter Berücksichtigung der entsprechenden Zollformalitäten abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden. Einzige Voraussetzung: die eingeführten Gegenstände müssen während mindestens sechs Monaten vor der Einfuhr in persönlichem Besitz gewesen sein und nach der Einfuhr weiterhin persönlich genutzt werden.

EZV – Eidgenössische Zollverwaltung

Fahrzeuge
aus den EU-/EFTA-Staaten (Auto, Motorrad) können problemlos in die Schweiz eingeführt und während zwölf Monaten mit ausländischen Kontrollschildern genutzt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Fahrzeuge in der Schweiz registriert werden. Fahrzeuge aus den Nicht-EU-/EFTA-Staaten müssen bei der Einfuhr verzollt und gegebenenfalls technisch angepasst werden.

Haustiere (Hunde und Katzen) können ohne Bewilligung eingeführt werde, sofern sie mindestens 30 Tage und maximal ein Jahr vor der Einreise gegen Tollwut geimpft wurden. Andere kleinere Tiere wie beispielsweise Vögel oder Meerschweinchen benötigen keine Impfung. Bewilligungspflichtig, teilweise auch verboten, sind die Einfuhr und das Halten von exotischen, vom Washingtoner Artenschutzabkommen geschützten Tieren.

Hausangestellte unterliegen den gleichen Aufenthalts-/ Arbeitsbewilligungs-bestimmungen wie deren Arbeitgeber. Die Anstellung eines «Au pair» ist bewilligungspflichtig und auf eine Dauer von maximal 18 Monate beschränkt. In der Schweiz sind lediglich Au pair-Angestellte aus den EU-/EFTA-Staaten und Nordamerika (USA und Kanada) zugelassen.