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Leben und Arbeiten in der Schweiz
Die Schweiz kennt keine Trennung zwischen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung –
jedoch verschiedene Bewilligungstypen, basierend auf der Gültigkeitsdauer.
Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte gilt ein duales System:
EU-/EFTA-Staatsangehörige erhalten durch das Personenfreizügigkeitsabkommen be-willigungsfreien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt, Nicht-EU-Staatsangehörige
unterliegen der Bewilligungspflicht.
| a) |
EU-/EFTA-Staatsangehörige |
EU-/EFTA-Staatsangehörige (*1) sind durch die Bilateralen Abkommen
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den freien
Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) vom Arbeitbewilligungsverfahren
befreit. Gegen Vorweisung eines Schweizer Arbeitsvertrages beim
Einwohnermeldeamt ihrer Wohnortgemeinde erhalten EU-/EFTA-Staatsangehörige
eine entsprechende Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung. Die Ausnahme
bilden Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittsländer (*2), für die
während einer Übergangsfrist bis April 2011 der Aufenthalt und die
Erwerbstätigkeit weiterhin bewilligungspflichtig sind.
| b) |
Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige |
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aller Nicht-EU-Staatsangehörigen
ist bewilligungspflichtig. Ein entsprechendes Bewilligungsgesuch
wird in der Regel vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen
Behörde eingereicht. Der Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen,
dass trotz umfassender Suchbemühungen keine geeignete Arbeitskraft
im Inland rekrutiert werden konnte.

BFM
– Bundesamt für Migration
Anmeldung von Neuzugezogenen
Neuzugezogene müssen sich innert acht Tagen beim Einwohnermeldeamt
ihres Wohnortes anmelden; in der Stadt Zürich sind dies die zuständigen
Kreisbüros. EU-/EFTA-Bürger benötigen dazu einen gültigen Pass oder
eine Identitätskarte, zwei Passfotos, eine Arbeitsbescheinigung
(Kopie des Arbeitsvertrags) des Arbeitgebers sowie eine Wohnungsbescheinigung
(Kopie des Mietvertrags) des Vermieters. Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige
benötigen zusätzlich eine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung.
Übersiedlungsgut, Haustiere und Hausangestellte
Als persönliches Übersiedlungsgut gelten Haushaltgegenstände,
ebenso wie allfällige Sammlungen, Tiere oder Fahrzeuge. Diese können
unter Berücksichtigung der entsprechenden Zollformalitäten abgabenfrei
in die Schweiz eingeführt werden. Einzige Voraussetzung: die eingeführten
Gegenstände müssen während mindestens sechs Monaten vor der Einfuhr
in persönlichem Besitz gewesen sein und nach der Einfuhr weiterhin
persönlich genutzt werden.
EZV
– Eidgenössische Zollverwaltung
Fahrzeuge aus den EU-/EFTA-Staaten (Auto, Motorrad) können
problemlos in die Schweiz eingeführt und während zwölf Monaten mit
ausländischen Kontrollschildern genutzt werden. Nach Ablauf dieser
Frist müssen die Fahrzeuge in der Schweiz registriert werden. Fahrzeuge
aus den Nicht-EU-/EFTA-Staaten müssen bei der Einfuhr verzollt und
gegebenenfalls technisch angepasst werden.
Haustiere (Hunde und Katzen) können ohne Bewilligung eingeführt
werde, sofern sie mindestens 30 Tage und maximal ein Jahr vor der
Einreise gegen Tollwut geimpft wurden. Andere kleinere Tiere wie
beispielsweise Vögel oder Meerschweinchen benötigen keine Impfung.
Bewilligungspflichtig, teilweise auch verboten, sind die Einfuhr
und das Halten von exotischen, vom Washingtoner Artenschutzabkommen
geschützten Tieren.
Hausangestellte unterliegen den gleichen Aufenthalts-/ Arbeitsbewilligungs-bestimmungen
wie deren Arbeitgeber. Die Anstellung eines «Au pair» ist bewilligungspflichtig
und auf eine Dauer von maximal 18 Monate beschränkt. In der Schweiz
sind lediglich Au pair-Angestellte aus den EU-/EFTA-Staaten und
Nordamerika (USA und Kanada) zugelassen.
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